1.
Begriff
Islamic Finance ist ein Oberbegriff für alle
Finanzgeschäfte, die sich an den Vorgaben des islamischen
Normensystems ausrichten.
2. Grundlagen
Im Islam sind der Koran und die Scharia, das islamische Recht,
wegweisend in allen Aspekten des Lebens und somit auch in
ökonomischen Sachbelangen. Anders als in der
westlich-kapitalistischen Wirtschaftsordnung, die von der
Problemstellung der individuellen Bedürfnisbefriedigung mit
knappen Gütern ausgeht, baut das islamische
Verständnis des Wirtschaftens auf dem Prinzip der Treuhänderschaft
auf. Alle Güter der Erde
gehören einzig und allein Gott, der Mensch agiert lediglich
als Treuhänder auf Erden. Somit sind Menschen bei ihren
ökonomischen Aktivitäten Gott gegenüber
Rechenschaft schuldig. Reichtum wird in diesem Zusammenhang lediglich
als ein Mittel zum Zweck betrachtet, nicht als Endziel. Fair Play in
allen geschäftlichen Belangen sowie das Verbot jeglicher Form
von Ausbeutung und Betrug sind grundlegende islamische
Werteauffassungen.
3. Regeln und Techniken der Islamic Finance
3.1. Wichtigste Verbote
3.1.1. Riba (Zins)
Das wohl wichtigste Verbot betrifft die Einhebung und Zahlung von
Zinsen oder ähnlicher Aufschläge auf den Handelswert,
für die der Begriff „Riba“ steht. Damit
ist nicht bloß ein „Wucherzins“ gemeint,
sondern jedwede Erhöhung des Preises, die nicht mit
geändertem Leistungsumfang begründet ist. Da sich der
Koran und die Sunna unmissverständlich zu Riba
äußern, herrscht darüber weitgehende
Übereinkunft unter den islamischen Rechtsschulen.[1] Generell
wird im Rahmen von Geschäften keine Abgeltung des Zeitwerts
von Geld zugestanden, ob dieser nun für das Verleihen von Geld
(wie beim Darlehen) entsteht oder durch eine verspätete
Zahlung (wenn etwa ein Darlehen verzögert
zurückbezahlt oder ein Kaufpreis verspätet geleistet
wird, und für diese Verzögerungen Zusatzzahlungen
entstehen) ausgelöst wird. Zulässig ist jedoch der in
Zukunft liegende Verkauf einer Ware zu einem höheren als dem
gegenwärtigen Preis. Nicht nur wird nämlich der
Zeitwert bei der Bewertung von Gütern anerkannt, sonder ist es
auch gestattet, aus diesen Preisunterschieden Gewinne zu beziehen,
solange keine Scheingeschäfte vorliegen.
3.1.2. Gharar (Spekulation)
Nach
Scharia-Recht sind mit dem Verbot von „Gharar“
(Unsicherheit bzw. betrugsförderliches Risiko)
missverständliche oder unpräzise Vertragsgestaltungen
unzulässig, die einem Vertragspartner zum Schaden gereichen
können. Insbesondere müssen der Preis, die
tatsächliche Verfügbarkeit, Existenz, Lieferbarkeit
sowie die Beschaffenheit und der Zustand von Gütern bekannt
sein. Als Konsequenz des Verbotes von Gharar sind beispielsweise
Leerverkäufe unzulässig. Gemäß der
Scharia darf man grundsätzlich eine Ware, die man noch nicht
besitzt, nicht weiterverkaufen. Unter besonderen Umständen
kann jedoch davon abgewichen werden. Das gilt etwa bei
Istisna-Geschäften (der Vertragsgegenstand ist erst im Rahmen
z. B. eines Projekts herzustellen) oder bei Salam-Verträgen
(sämtliche Details und Aspekte der zu liefernden Ware werden
exakt im Voraus vereinbart).[2]
3.1.3. Maisir/Qimar (Glücksspiel)
Der Koran bekräftigt das Verbot von
„Maisir“ (ein altes arabisches
Glücksspiel) an einigen Stellen klar und
unmissverständlich.[3] „Qimar“
bezeichnet
die Situation, in der das Eigentum an einer bestimmten Sache vom
Eintreten eines ungewissen Ereignisses abhängt. Aufgrund der
Ungewissheit über den Ausgang von Spielen, bei denen sich
Eigentumsverhältnisse ändern, liegt nach Ansicht
vieler islamischer Rechtsgelehrter Qimar beim Maisir vor. Aus demselben
Grunde wird Maisir oftmals als eine Form von Gharar angesehen. Hinter
der Norm steht die Vorstellung, dass Maisir einerseits Hass und
Feindschaft aufgrund eines Geldverlustes entfache, und es andererseits
zu Sucht und Gier nach mehr Gewinn führe, was wiederum eine
Gefahr für die Gesellschaft bedeute. Das
Glücksspielverbot spielt eine wichtige Rolle beim Verbot von
Finanzderivaten.
4.2. Islamische Investitions- und
Finanzierungstechniken
Text folgt noch.
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