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Islamic Finance

1. Begriff

Islamic Finance ist ein Oberbegriff für alle Finanzgeschäfte, die sich an den Vorgaben des islamischen Normensystems ausrichten.

2. Grundlagen

Im Islam sind der Koran und die Scharia, das islamische Recht, wegweisend in allen Aspekten des Lebens und somit auch in ökonomischen Sachbelangen. Anders als in der westlich-kapitalistischen Wirtschaftsordnung, die von der Problemstellung der individuellen Bedürfnisbefriedigung mit knappen Gütern ausgeht, baut das islamische Verständnis des Wirtschaftens auf dem Prinzip der Treuhänderschaft auf. Alle Güter der Erde gehören einzig und allein Gott, der Mensch agiert lediglich als Treuhänder auf Erden. Somit sind Menschen bei ihren ökonomischen Aktivitäten Gott gegenüber Rechenschaft schuldig. Reichtum wird in diesem Zusammenhang lediglich als ein Mittel zum Zweck betrachtet, nicht als Endziel. Fair Play in allen geschäftlichen Belangen sowie das Verbot jeglicher Form von Ausbeutung und Betrug sind grundlegende islamische Werteauffassungen.

3. Regeln und Techniken der Islamic Finance

3.1. Wichtigste Verbote

3.1.1. Riba (Zins)

Das wohl wichtigste Verbot betrifft die Einhebung und Zahlung von Zinsen oder ähnlicher Aufschläge auf den Handelswert, für die der Begriff „Riba“ steht. Damit ist nicht bloß ein „Wucherzins“ gemeint, sondern jedwede Erhöhung des Preises, die nicht mit geändertem Leistungsumfang begründet ist. Da sich der Koran und die Sunna unmissverständlich zu Riba äußern, herrscht darüber weitgehende Übereinkunft unter den islamischen Rechtsschulen.[1] Generell wird im Rahmen von Geschäften keine Abgeltung des Zeitwerts von Geld zugestanden, ob dieser nun für das Verleihen von Geld (wie beim Darlehen) entsteht oder durch eine verspätete Zahlung (wenn etwa ein Darlehen verzögert zurückbezahlt oder ein Kaufpreis verspätet geleistet wird, und für diese Verzögerungen Zusatzzahlungen entstehen) ausgelöst wird. Zulässig ist jedoch der in Zukunft liegende Verkauf einer Ware zu einem höheren als dem gegenwärtigen Preis. Nicht nur wird nämlich der Zeitwert bei der Bewertung von Gütern anerkannt, sonder ist es auch gestattet, aus diesen Preisunterschieden Gewinne zu beziehen, solange keine Scheingeschäfte vorliegen.

3.1.2. Gharar (Spekulation)

Nach Scharia-Recht sind mit dem Verbot von „Gharar“ (Unsicherheit bzw. betrugsförderliches Risiko) missverständliche oder unpräzise Vertragsgestaltungen unzulässig, die einem Vertragspartner zum Schaden gereichen können. Insbesondere müssen der Preis, die tatsächliche Verfügbarkeit, Existenz, Lieferbarkeit sowie die Beschaffenheit und der Zustand von Gütern bekannt sein. Als Konsequenz des Verbotes von Gharar sind beispielsweise Leerverkäufe unzulässig. Gemäß der Scharia darf man grundsätzlich eine Ware, die man noch nicht besitzt, nicht weiterverkaufen. Unter besonderen Umständen kann jedoch davon abgewichen werden. Das gilt etwa bei Istisna-Geschäften (der Vertragsgegenstand ist erst im Rahmen z. B. eines Projekts herzustellen) oder bei Salam-Verträgen (sämtliche Details und Aspekte der zu liefernden Ware werden exakt im Voraus vereinbart).[2]

3.1.3. Maisir/Qimar (Glücksspiel)

Der Koran bekräftigt das Verbot von „Maisir“ (ein altes arabisches Glücksspiel) an einigen Stellen klar und unmissverständlich.[3] „Qimar“ bezeichnet die Situation, in der das Eigentum an einer bestimmten Sache vom Eintreten eines ungewissen Ereignisses abhängt. Aufgrund der Ungewissheit über den Ausgang von Spielen, bei denen sich Eigentumsverhältnisse ändern, liegt nach Ansicht vieler islamischer Rechtsgelehrter Qimar beim Maisir vor. Aus demselben Grunde wird Maisir oftmals als eine Form von Gharar angesehen. Hinter der Norm steht die Vorstellung, dass Maisir einerseits Hass und Feindschaft aufgrund eines Geldverlustes entfache, und es andererseits zu Sucht und Gier nach mehr Gewinn führe, was wiederum eine Gefahr für die Gesellschaft bedeute. Das Glücksspielverbot spielt eine wichtige Rolle beim Verbot von Finanzderivaten.

4.2. Islamische Investitions- und Finanzierungstechniken

Text folgt noch.

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